Allgemeine Lieferbedingungen der ecoMotion GmbH

Allgemeine Lieferbedingungen der ecoMotion GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von ecoMotion im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmern (§ 14 BGB) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zu denselben Unternehmern, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden widerspricht ecoMotion.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der ecoMotion und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Die Schriftform ist auch bei Übersendung per Fax gewahrt. Das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abbedungen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von ecoMotion sind freibleibend. Nimmt der Kunde sie an, so kommt der Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung durch ecoMotion zustande.
(2) Vertragsinhalt werden nur schriftlich getroffene Vereinbarungen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch ecoMotion. Die Vereinbarungen kommen dann mit dem Inhalt der schriftlichen Bestätigung durch ecoMotion zustande, es sei denn, der Kunde widerspricht der Bestätigung schriftlich binnen drei Tagen ab Zugang (bei Übermittlung per Fax 24 Stunden). Samstage, Sonntage und allgemeine deutsche Feiertage hemmen die Frist.

§ 3 Preise
(1) Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, die sich um die gesetzliche Mehrwertsteuer und bei Warenlieferungen zusätzlich um die auf die Ware zu erhebenden Verbrauchssteuern erhöhen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen verstehen sich die Preise ab Produktionsstätte oder Auslieferungslager der ecoMotion.

§ 4 Lieferung
(1) Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarung erfolgt Lieferung ab Produktionsstätte oder Auslieferungslager der ecoMotion. Die Lieferkosten trägt der Kunde in marktüblicher Höhe, ohne Haftung der ecoMotion für die billigste Fracht.
(2) Liefertermine und Lieferfristen sind nur schriftlich verbindlich vereinbart. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von sonstigen Ereignissen, die ecoMotion die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Maschinenbruch usw., auch wenn sie bei Lieferanten von ecoMotion oder deren Unterlieferanten eintreten, von ecoMotion nicht zu vertretende Leistungseinstellung oder Leistungsverzögerungen von Lieferanten und Unterlieferanten oder von produktionserforderlichen Dienstleistern oder mangelnder Rohstoffzufuhr –, hat ecoMotion auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen ecoMotion, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird ecoMotion von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich ecoMotion nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
(4) ecoMotion ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden offensichtlich nicht von Interesse. Teillieferungen und Teilleistungen darf ecoMotion gesondert in Rechnung stellen. Kann ecoMotion wegen mangelnder Rohstoffzufuhr Lieferrechte der Kunden nicht vollständig bedienen, so ist sie zur gleichmäßigen Kürzung ihrer Lieferpflichten berechtigt, ohne dass den Kunden hieraus ein Recht erwächst, sich vom Vertrag zu lösen. Soll im Lieferzeitraum ein Schiffsverkauf abzufertigen sein, so ist der Kunde damit einverstanden, dass ecoMotion die ihr verfügbare Ware so bündelt, dass der Schiffsverkauf pünktlich abgewickelt werden kann.
(5) Bei Lieferung auf Abruf einschließlich des Abrufs von Teilmengen oder bei vereinbarter Abholung der Ware, auch bei sukzessiver Abholung von Teilmengen, hat der Kunde spätestens binnen 10 Tagen ab Aufforderung durch ecoMotion den Abruf zu tätigen oder die Abholung vorzunehmen, andernfalls tritt Annahmeverzug ein und die dafür vereinbarten Rechtsfolgen gelten (§ 4 Abs. 7). Können vereinbarungsgemäß Teilmengen zur Lieferung vom Kunden abgerufen oder abgeholt werden und sind die einzelnen Teilmengen der Größe nach nicht vereinbart, so bestimmt sie ecoMotion nach billigem Ermessen.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch ecoMotion setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(7) Der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn er trotz Fälligkeit der Abnahmepflicht und Mahnung von ecoMotion die Ware nicht binnen drei Werktagen nach der Mahnung abnimmt und bezahlt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist ecoMotion berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Unbeschadet der Geltendmachung höheren Schadens kann ecoMotion für die Dauer des Annahmeverzuges vom Kunden eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,5 % je angefangener Woche des Annahmeverzuges, höchstens jedoch insgesamt in Höhe von 5 % des vereinbarten Preises für die Ware verlangen, hinsichtlich derer der Annahmeverzug besteht. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Kunden über. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, so darf ecoMotion jederzeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und wird in diesem Umfang von der Lieferpflicht frei. ecoMotion kann während des Annahmeverzuges alternativ jederzeit die Ware auch auf Kosten des Kunden einlagern oder verkaufen. Im Falle des Verkaufs hat der Kunde unbeschadet weiterer Schäden sodann ecoMotion den Mindererlös aus einer Weiterveräußerung der nicht abgenommenen Menge zum aktuell gehandelten Spotmarktpreis zu ersetzen. Diesen Spotmarktpreis ermittelt ecoMotion durch Abfrage bei zwei Marktteilnehmern (dies sind zum Bespiel: Biodiesel-, Öl-, Saaten, Futtermittel- und Mineralölhändler, Biodiesel-, Öl-, Saaten-, und Futtermittelmakler, Mineralölgesellschaften), mit denen ecoMotion in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen steht und unter Anwendung der Sorgfalt eines gewissenhaft handelnden ordentlichen Geschäftsmannes (Preisfindung). ecoMotion ist berechtigt, gegen den Kunden die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten und dem im Rahmen der Preisfindung ermittelten Preis als pauschalierten Schaden geltend zu machen.
(8) Für die Lieferung von Rapskuchen gilt abweichend: Die Kontrakte werden durch Abholung ab Ölmühle erfüllt. Die Kunden erhalten von ecoMotion Abholnummer und Abholdatum rechtzeitig vor der Abholung. Erfolgt die Abholung am Abholdatum nicht, kann ecoMotion nach ihrer Wahl ab dem 4. Tag nach dem Abholtag die Abholmenge unter Kürzung der Kontraktmenge des Kunden anderweitig verkaufen oder sie auf seine Kosten bis zur Abholung durch den Kunden oder bis zum anderweitigen Verkauf selbst oder bei Dritten einlagern. Die Kosten für die Selbsteinlagerung betragen 1.– € netto pro Gewichtstonne und angefangene Woche. Die Kosten der Fremdeinlagerung werden mit einem Verwaltungskostenaufschlag von 1 % der Bruttorechnungssumme des Dritteinlagerers an den Kunden weiterberechnet und sind von diesem zu tragen. Bei anderweitigem Verkauf gilt Abs. 7 Sätze 7 bis 9 entsprechend. Mit dem 4. Tag nach dem Abholtag gehen auch die Gefahr des zufälligen Untergangs und die Versicherungspflicht auf den Kunden über.
(9) Bei Bestellung möglicherweise energiesteuerpflichtiger Ware hat der Kunde rechtzeitig vor der Lieferung schriftlich anzugeben, ob sie zu einem die Energiesteuerpflicht auslösenden Zweck verwendet werden soll. Die Erlaubnis zum energiesteuerfreien Bezug hat der Kunde ecoMotion rechtzeitig vor der Lieferung nachzuweisen. Für Bestand und Wirksamkeit der Erlaubnis haftet er ecoMotion.

§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Produktionsstätte oder das Auslieferungslager von ecoMotion verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Produktqualität und Gewährleistung
(1) Die vertragsgegenständlichen Waren sind nach guter fachlicher Praxis hergestellt. Weitergehende Qualitätsmerkmale, Beschaffenheitsmerkmale oder bestimmte Verwendungseignungen hat ecoMotion nur zu gewährleisten, sofern sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind.
(2) Für Mengen und Maße der vertragsgegenständlichen Waren und ihrer Bestandteile sind die von ecoMotion auf geeichten Messeinrichtungen oder nach anerkannten Labormethoden ermittelten Werte maßgeblich. Für spätere Feststellungen dient ausschließlich die von ecoMotion verwahrte Rückstellprobe. Der Kunde kann auf seine Kosten bei allen Feststellungen von Mengen und Maßen der vertragsgegenständlichen Waren selbst oder vertreten durch fachkundige Personen anwesend sein und während der Gewährleistungsdauer jederzeit einen für Überprüfungen erforderlichen Teil der Rückstellprobe erbitten. Mindermengen von nicht mehr als 2 % begründen keine Kundenansprüche.
(3) Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden richtet sich nach §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbare Mängel binnen zwei Werktagen ab Erhalt der Ware schriftlich vom Kunden gegenüber ecoMotion gerügt werden müssen. Mit der Verarbeitung, Vermischung oder Weitergabe der Ware gilt diese vom Kunden im Sinne der genannten Rechtsvorschriften als genehmigt.

(4) ecoMotion gewährleistet die vereinbarte Einhaltung der gültigen Regelwerke und Zulassungen, insbesondere im Hinblick auf Zertifikate, Nachhaltigkeitsnachweise und nationale Anerkennungssysteme (wie zum Beispiel “Double Counting“) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Im Falle von nach Vertragsschluss, aber vor Gefahrübergang eintretenden Änderungen der Regelwerke und Zulassungen bemüht sich ecoMotion unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns um die Anpassung der Ware.

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge kann ecoMotion nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder den Mangel beseitigen oder mangelfreie Ware liefern. Schlägt dies fehl, so kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder, wenn der Mangel erheblich ist, Rückgängigmachung des Geschäfts verlangen. Schadensersatz hat ecoMotion nur unter den in § 7 genannten Voraussetzungen und im dort bestimmten Umfang zu leisten.

(6) Gewährleistungsansprüche kann der Kunde nicht abtreten.

§ 7 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche gegen ecoMotion sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ecoMotion für Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, Schadensersatzansprüche Dritter sowie Ansprüche auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von ecoMotion garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von ecoMotion entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung von ecoMotion ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ecoMotion.

§ 8 Arbeits- und Produktsicherheit
Der Kunde verpflichtet sich, jede Person, die die Ware handhabt, verwendet oder die Zugang zu der Ware hat, oder an die der Kunde die Ware (ganz oder teilweise) verkauft, auf die Warnungen, Informationen oder Vorschläge, die sich in den Produktdatenblättern oder Sicherheitsdatenblättern der ecoMotion, in sonstigen Unterlagen über die Ware oder auf der Beschriftung oder Verpackung der Schmierstoffe befinden oder auf die darin Bezug genommen wird, hinzuweisen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Warnungen, Informationen und Vorschläge einzuhalten und die Einhaltung durch diese Personen sicherzustellen. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, sämtliche in den Gesetzen der Länder, in denen die Ware verkauft oder gehandhabt werden, enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zu beachten.

§ 9 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von ecoMotion sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. ecoMotion ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ecoMotion berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ecoMotion über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst wird.
(3) Gerät der Kunde in Verzug, etwa auch ohne gesonderte Mahnung ab dem 11. Tag nach Rechnungstellung (§ 9 Abs. 1), so ist ecoMotion berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis weiteren Verzögerungsschadens durch ecoMotion ist zulässig.
(4) Wenn ecoMotion Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder er seine Zahlungen einstellt oder wenn ecoMotion andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wie etwa die wesentliche Herabsetzung oder die Aufhebung des Kundenkreditlimits bei einem anerkannten Delkredereversicherer, so ist ecoMotion berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. ecoMotion ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung vor weiteren Lieferungen zu verlangen. Wenn ecoMotion von einem anerkannten Delkredereversicherer, mit dem ecoMotion zusammenarbeitet, kein die Zahlungsverpflichtung des Kunden aus dem Vertrag deckenden Delkredereversicherungsschutz erhalten kann, ist ecoMotion berechtigt, die Lieferung von der Vorauszahlung des Kaufpreises oder der Gestellung einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft auf erstes Anfordern einer deutschen Großbank abhängig zu machen.
(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Die Abtretung von Rechten und die Übertragung von Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag ist nur mit Zustimmung von ecoMotion wirksam.
(6) Bei Zahlungen mittels Lastschrift ist der Kunde verpflichtet, ein verbindliches Lastschriftmandat zu erteilen. ecoMotion ist berechtigt, dem Kunden die Vorabinformation („Pre-Notification“) mit einer kürzeren Frist als 14 Tage vor Fälligkeit zuzusenden.

§ 10 Steuerliche Garantie

(1) Der Kunde garantiert ecoMotion, dass sowohl er als auch der Abnehmer keine steuerlichen und/oder Verfügungsbestimmungen verletzen, die bei der Lieferung steuerfreier oder steuerbegünstigter Produkte im Zusammenhang mit der Ablieferung auf Erlaubnisschein des Kunden oder auf allgemeine Erlaubnis zu beachten sind.

(2) Bei umsatzsteuerfreier Lieferung (Abholfall) in allen Ladeorten der EU garantiert der Kunde, dass der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedsstaat als den des Ladeortes verbracht wird.

(3) Im Garantiefall verpflichtet sich der Kunde, uns von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von allen ausgelösten Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben und Steuerstrafgeldern im vollen Umfang auf erstes Anfordern freizuhalten, die ihr in diesem Zusammenhang durch die Einlegung von Rechtsmitteln entstehen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die ecoMotion aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden ecoMotion die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum von ecoMotion. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für ecoMotion als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von ecoMotion durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf ecoMotion übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum für ecoMotion unentgeltlich. Ware, an der die ecoMotion (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an ecoMotion ab. ecoMotion ermächtigt ihn widerruflich, die an ecoMotion abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von ecoMotion hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit ecoMotion ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ecoMotion die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist ecoMotion berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 12 Vertragsbeendigung
Ohne dem Kunden gegenüber zu einer Haftung verpflichtet zu sein, ist ecoMotion berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden oder die Lieferungen auszusetzen, wenn

(a) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden durch diesen (Eigenantrag) gestellt wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt wird (einem Insolvenzverfahren stehen vergleichbare Verfahren – auch anderer Rechtsordnungen – gleich);

(b) eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden oder in der Werthaltigkeit etwaiger von dem Kunden für die Erfüllung seiner Pflichten gestellter Sicherheiten eintritt oder (aus Sicht des Verkäufer) droht einzutreten, sofern dadurch die Erfüllung der Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wird,
(c) der Kunde eine Zahlung mehr als 14 Tage nach dem Fälligkeitstag nicht geleistet hat.

§ 13 Beachtung von Handelssanktionen

Der Kunde verpflichtet sich, die Ware nicht an

(a)eine Beschränkte Partei oder für eine Maschine, die Eigentum einer Beschränkten Partei ist oder von dieser kontrolliert oder genutzt wird, noch anderweitig zum Vorteil einer Beschränkten Partei, oder

(b)eine natürliche oder juristische Person, bei der der Kunde vermutet oder Kenntnis davon hat, dass diese die Ware (unmittelbar oder mittelbar) an eine Beschränkte Partei oder für eine Maschine, die Eigentum einer Beschränkten Partei ist oder von dieser kontrolliert oder genutzt wird, oder anderweitig zum Vorteil einer Beschränkten Partei, weiterverkaufen wird, weiter zu verkaufen.

Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet „Beschränkte Partei“ eine Person, eine Gesellschaft oder ein Land, (a) mit der bzw. dem ein Handel (oder deren bzw. dessen Belieferung für eine eigene Nutzung) aufgrund einer von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten von Amerika erlassenen Sanktion oder restriktiven Maßnahme oder nach Maßgabe eines sonstigen geltenden Gesetzes verboten ist, oder (b) an die bzw. das Waren, deren Ursprungsland die Vereinigten Staaten sind, nicht geliefert werden dürfen.

§ 14 Code of Conduct/Anti-Korruption, Geldwäsche und ethische Compliance

Der Kunde verpflichtet sich, im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den darunter durchgeführten Transaktionen, sämtliche im Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten von Amerika sowie den Ländern, in die die Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag geliefert oder in denen sie vertrieben werden oder aus denen sie geliefert oder vertrieben werden, geltenden Gesetze, Bestimmungen, Regelungen, Erlasse und/oder amtlichen Beschlüsse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Korruption einzuhalten. Der Kunde gewährleistet und verpflichtet sich, dass im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den darunter durchgeführten Transaktionen weder der Kunde selbst noch seine Eigentümer, Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder eine sonstige in seinem Namen handelnde Person, unmittelbar oder mittelbar eine Zahlung oder beliebige Form der Zuwendung an (i) einen öffentlichen Angestellten, (ii) einen Direktor, leitenden Angestellten oder Mitarbeiter der ecoMotion oder eines seiner verbundenen Unternehmen, (iii) eine politische Partei, einen Funktionär einer politischen Partei oder einen Kandidaten für ein öffentliches Amt, (iv) einen Vertreter oder Mittelsmann für eine der vorstehend genannten Personen, oder (v) eine sonstige Person oder Gesellschaft geleistet, angeboten, versprochen oder genehmigt hat und auch nicht leisten, anbieten, versprechen oder genehmigen wird, um eine formelle Handlung zu erwirken oder zu beeinflussen oder um einen unrechtmäßigen Vorteil zum Erhalt oder zur Aufrechterhaltung eines Auftrags zu erlangen, wenn eine solche Zahlung oder Leistung gegen die Grundsätze der geltenden Gesetze zur Korruptionsbekämpfung, insbesondere der Gesetze des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Länder, in die die Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag geliefert oder in denen sie vertrieben werden oder aus denen sie geliefert oder vertrieben werden, verstoßen würde oder mit diesen nicht vereinbar wäre. Für die Zwecke dieser Ziffer bezeichnet der Begriff „öffentlicher Angestellter“ jeden Minister, stellvertretenden Minister, Manager, Beamten, Direktor, leitenden Angestellten oder Mitarbeiter einer Behörde oder Abteilung, Agentur oder Stelle einer Behörde und/oder eines staatlichen Unternehmens oder einer Gesellschaft, an der die Regierung die Mehrheit der Anteile hält oder beherrschend beteiligt ist und/oder einer internationalen staatlichen Organisation. Dieser Begriff umfasst auch Angestellte der Polizei und des Militärs sowie jede Person, die in einer öffentlichen, administrativen oder gerichtlichen Funktion für oder im Namen einer solchen Behörde, Abteilung, Agentur oder Stelle einer Behörde, Gesellschaft oder internationalen staatlichen Organisation handelt. Der Kunde versichert, im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den darunter durchgeführten Transaktionen, seine Bücher, Aufzeichnungen und Konten ordnungsgemäß geführt zu haben und weiterhin zu führen und dass diese Bücher, Aufzeichnungen und Konten angemessen detailliert die geleisteten Zahlungen, entstandenen Aufwendungen und veräußerten Vermögenswerte zutreffend und richtig wiedergeben. Er versichert weiter, ein rechnungslegungsbezogenes internes Kontrollsystem eingeführt zu haben und aufrechtzuerhalten, das geeignet ist, die ordnungsgemäßen Freigaben, Aufzeichnungen sowie ein ordnungsgemäßes Berichtswesen für sämtliche Transaktionen sicherzustellen und ferner geeignet ist, Verstöße gegen die Gesetze zur Bekämpfung von Korruption des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Länder, in die die Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag geliefert oder in denen sie vertrieben werden oder aus denen sie geliefert oder vertrieben werden, zu vermeiden, zu entdecken und abzuschrecken. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, der ecoMotion und/oder seinem/seinen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter(n) und/oder dem/den von ihm benannten Wirtschaftsprüfer(n) jederzeit während der Laufzeit dieses Vertrages und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dessen Beendigung zu gestatten, diese Bücher, Aufzeichnungen und Konten sowie das rechnungslegungsbezogene interne Kontrollsystem einzusehen und/oder zu prüfen, sofern diese für eine Überprüfung der Einhaltung der in dieser Ziffer enthaltenen Bestimmungen durch den Kunde relevant sein können. Der Kunde verpflichtet sich, bei einer solchen Einsichtnahme und/oder Prüfung in vollem Umfang zu kooperieren (hierzu gehört insbesondere den Zugang zu Räumen zu gewähren und sämtliche gegebenenfalls auftretenden angemessenen Fragen zu beantworten). Der Kunde gewährleistet und sichert zu, keine Kenntnis davon oder Anlass zu der Vermutung zu haben, dass die Einnahmen, Geldmittel oder Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Transaktion unter diesem Vertrag sind oder werden, (1) aus einer nach den geltenden Gesetzen als gesetzeswidrig angesehenen Handlung stammen oder stammen werden oder damit in Verbindung stehen, oder (2) es beabsichtigt ist, damit einen Gesetzesverstoß, insbesondere einen Verstoß gegen Gesetze aus dem Steuerrecht, Zollrecht oder Abgabenrecht, zu begehen, zu unterstützen oder zu fördern. Der Kunde bestätigt, das Leitbild der Corporate Compliance der SARIA-Gruppe (einsehbar unter www.saria.com) gelesen zu haben und verpflichtet sich, im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den darunter durchgeführten Transaktionen die maßgeblichen Grundsätze der Corporate Compliance der SARIA-Gruppe in allen wesentlichen Belangen zu befolgen. Darüber hinaus wird der Kunde sicherstellen, dass seine Mitarbeiter Kenntnis von dem Leitbild der SARIA-Gruppe haben.

§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ecoMotion und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Selm.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.